Leinenpflicht Hunde

Leinenpflicht Hunde

Jeweils im Frühling beginnt die Brut- und Setzzeit der jungen Tiere im Wald. Gemäss Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau gilt daher während des Zeitraums vom 01. April 2023 bis 31. Juli 2023 im ganzen Kanton eine gesetzliche Leinenpflicht im Wald und am Waldrand.

Gemäss kantonalem Hundegesetz können Gemeinden weitere Bestimmungen erlassen betreffend die Leinenpflicht, wovon die Vertragsgemeinden der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal Gebrauch gemacht haben. Im gemeinsamen Polizeireglement (PolR) vom 01.05.2009 haben die Gemeinderäte Bellikon, Fislisbach, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig und Wohlenschwil in § 30 Absatz 2 folgende Regelung erlassen:

Hunde sind auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald (Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten*), sowie auf Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Kinderspielplätzen und in Grundwasserschutzzonen an der Leine zu führen.

Konkret bedeutet dies, dass in den betroffenen Polizeigemeinden Hunde an den genannten Plätzen das ganze Jahr über an der Leine geführt werden müssen. Zuwiderhandlungen können gemäss geltendem Polizeireglement mit einer Ordnungsbusse geahndet werden.

* Mit «Ausnahme des Jagdrechts bleiben vorbehalten» ist gemeint, dass Jäger von der Leinenpflicht befreit sind, da ihre Hunde für die Jagd oder das Aufsuchen von totem und verletztem Wild eingesetzt werden müssen.

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