Die Erben haben Anspruch auf Ausstellung einer Bestätigung über den Kreis der Erbberechtigten, die sogenannte Erbbescheinigung, um sich gegenüber Behörden und Dritten ausweisen zu können. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person; im Kanton Aargau ist dies das Bezirksgericht.
Nebst der Auflistung der gesetzlichen Erben bescheinigt das Bezirksgericht, ob eine letztwillige Verfügung vorliegt und was der Inhalt dieser ist (weitere Erben, Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, Vermächtnisse). Die Erbbescheinigung wird in der Regel von Banken und Versicherungen einverlangt, da nur dieses Dokument definitiv darüber Auskunft gibt, wer nun tatsächlich die Erbschaft erhält.
Eine Erbbescheinigung kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären. Die Ausstellung einer Erbbescheinigung ist gebührenpflichtig. Zuständig für die Ausstellung von Erbbescheinigungen ist der Gerichtspräsident am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Bezirksgericht Baden: 056 200 13 13
Merkblatt Bestellung einer Erbbescheinigung/Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt
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