22.11.2024
Im Winter ist bei Schneefall und Eisglätte ein geregelter Winterdienst auf den Strassen und Wegen gefragt.
Die Mitarbeiter des Winterdienstes sind bestrebt, diese Dienstleistung auf öffentlichen Strassen und Wegen pflichtbewusst zu erfüllen.
Gestützt auf die geltenden Umweltschutzvorschriften wird eine Schwarzräumung (pfaden und streuen von Tausalz) nur auf Kantonsstrassen, wichtigen Gemeindestrassen/Trottoirs und auf Strassenabschnitten mit starkem Gefälle ausgeführt. Auf den restlichen Strassen/Trottoirs erfolgt nur eine Weissräumung (pfaden ohne Tausalz), ausgenommen bei besonderen meteorologischen Verhältnissen.
Um den Winterdienst nicht zu behindern und eine speditive Räumung zu gewährleisten, werden die Fahrzeughalterinnen und -halter gebeten, ihre Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Strassen, Trottoirs und Plätzen abzustellen. Für Schäden an parkierten Fahrzeugen, welche durch die Schneeräumung entstehen, lehnt die Gemeinde jegliche Haftung ab.
Die Schneeräumung auf privaten Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Diese sind als Werkseigentümer im Sinne von Art. 58 OR verpflichtet, den gefahrenlosen Zugang zu ihren Liegenschaften sicherzustellen.
Es ist untersagt, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Wichtig ist auch zu wissen, dass Grundeigentümer den auf ihr Grundstück verschobenen Schnee von der Strasse/Trottoir zu akzeptieren haben. Diesbezüglich besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee durch das Gemeindewesen beseitigt wird.
Abteilung Planung und Bau
Herzlich willkommen!
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