Rechtsöffnungsbegehren

Rechtsöffnungsbegehren

Der Schuldner hat gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben. Wie kann ich die Betreibung fortsetzen?

Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. Das Formular "Rechtsöffnungsbegehren" erhalten sie hier.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter bemüht sich eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu keiner Einigung so stehen dem Friedensrichter folgende möglichkeiten zur Verfügung:

  • Er hält im Protokoll fest das es keine Einigung gegeben hat und erteilt die Klagebewilligung. (Art. 209 ZPO)
  • Er kann bei einem Streitwert unter CHF 2'000 abschliessend entscheiden. (Art. 212 ZPO)
  • Er kann den Parteiern bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. (Art. 210 ZPO)

Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO). 

Das Rechtsöffnungsbegehren ist schriftlich beim Bezirkgericht Baden einzureichen. Sie können dieses Formular hier herunterladen, direkt am PC ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen einsenden an den Präsidenten des Bezirksgerichts Baden.

Link Formulare
Regionales Betreibungsamt Heitersberg-Reusstal
Betreibung

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